Wer übernimmt die Kosten?

Krankenkasse

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten in folgenden Fällen:

  • Stationärer oder teilstationärer Krankenhausaufenthalt

  • Akute Erkrankung

  • Psychische Erschöpfung oder Burnout

  • Begleitung eines kranken Kindes im Krankenhaus, wenn zu Hause weitere Kinder unter 12 Jahren unversorgt sind

  • Problemschwangerschaften

  • Mehrlingsschwangerschaften und Mehrlingsgeburten

  • Erkrankung des Säuglings oder der Mutter nach der Entbindung

  • Mütterkur

Rentenversicherung

Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten bei:

  • Medizinischer Rehabilitation

  • Wiedereingliederungsmaßnahmen

Beihilfe & Private Träger

Wenn Sie privat versichert sind oder im öffentlichen Dienst tätig sind, kommen teils auch private Träger wie Beihilfe, der Pfarrverein oder Hilfsfonds für die Kostenübernahme infrage. Bitte treten Sie hierfür mit uns in Kontakt.

Jugendamt

Das Jugendamt kann die Kosten übernehmen, wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Mögliche Leistungen sind:

  • Haushaltshilfe oder andere Unterstützungsmaßnahmen nach § 20 SGB VIII

  • Voraussetzung: Es muss geprüft werden, ob keine andere Sozialleistung (wie Krankenkasse) übernimmt

Wichtig: Die Unterstützung durch das Jugendamt ist nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen, z. B. der Krankenkasse.



Unklarheiten oder Fragen?

Sind Sie sich unsicher, ob Sie Anspruch auf Haushaltshilfe haben oder welche Institution die Kosten übernimmt?
Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!

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